Historische SGV. NRW.

18 / 31

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 18
Qualitätssicherung, sonstige Verpflichtungen

(1) Der zuständigen Behörde ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, die Zahl der Nutzenden zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte und die durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen der leistungserbringenden Personen vorzulegen. Zudem ist eine Dokumentation über die fachliche Anleitung sowie die erbrachten Begleitungen durch die Kooperationsfachkraft einzureichen.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, am Sitz der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Koordinierungsstellen wird von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen und durch Stichproben überwacht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für qualifizierte bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.