Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 19
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 dieser Verordnung sind ab dem 1. Januar 2017 die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Zuständigkeit der Kreise oder der kreisfreien Städte richtet sich nach dem Sitz der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters. Wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ihren oder seinen Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, kann die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter entscheiden, in welchem Kreis oder welcher kreisfreien Stadt sie oder er den Antrag auf Anerkennung stellt. Diese Behörde bleibt bis zum Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung für diese Leistungsanbieterin oder diesen Leistungsanbieter zuständig.

(3) Für die Koordinierungsstellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Vergleichbarkeit der in § 8 Absatz 4, 2. Alternative und § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 beschriebenen Qualifikationen bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter nach dieser Verordnung ihren oder seinen Sitz hat, bei der oder dem die Prüfung der Vergleichbarkeit erstmals anfällt. Sofern sich dieser Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen befindet, gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Bezirksregierungen stimmen ihre Entscheidungen untereinander ab.

(5) Zuständig für die Anerkennung der Angebote von Einzelpersonen im Sinne des § 5 Nummer 5 ist die jeweilige Pflegekasse, bei der die Abrechnung erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.