Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Geschäftsordnung

(1) Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von allen Mitgliedern beschlossen wird. Sie bestimmt das Nähere zur Vertretung nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1. Sie kann Regelungen über das Verfahren der Entscheidungsgremien treffen.

(2) Alle Mitglieder können ferner Einzelheiten über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung regeln.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgt die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

bekanntgemacht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle vom 9. Juni 1994 (GV. NW. S. 428); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

Dieses Gesetz tritt nach Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428) am 1. Juli 1994 in Kraft; ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.

Fn 3

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.