Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 12
Automatisiertes Anordnungs- und
Feststellungsverfahren

(1) Werden die Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen im automatisierten Verfahren ermittelt, muß sichergestellt sein, dass

1. gültige Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert, von der anwendenden Stelle geprüft und freigegeben sein,

2. die Daten vollständig und richtig erfaßt, aufgenommen oder aufbewahrt (gespeichert), verarbeitet und ausgegeben werden,

3. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

4. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,

5. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,

6. die in Nummer 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung abgegrenzt werden sowie gegeneinander, soweit eine Aufgabentrennung stattfindet.

Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Verfahrens, insbesondere in Fällen, in denen für die in Nummer 2 genannten Tätigkeitsbereiche eine Aufgabentrennung nicht stattfindet.

(2) Je nach Art des automatisierten Verfahrens ist anstelle der Feststellung nach § 11 Abs. 1 zu bescheinigen, daß die dem Verfahren zugrunde gelegten Daten sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfaßt und mit den gültigen, geprüften und freigegebenen Programmen ordnungsgemäß verarbeitet wurden und die Datenausgabe vollständig und richtig ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt

Zahlungsverkehr

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 523, geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 2 Nr. 5 d. Gesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 48 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 46 Nr. 3 geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.