Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Förderung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen erhalten verteilt auf vier Jahre auf der Grundlage eines vorzulegenden Rahmenkonzepts beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 Zuschüsse bis zu einer Gesamthöhe von 70 Millionen Euro für die

1. Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude, sofern sie deren Eigentümer sind und

2. Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur (zum Beispiel „LAN“, „WLAN“) im Schulgebäude, sowie für die Beschaffung von Geräten, wie Whiteboards, Beamer, Server, Laptops.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt in Form eines Festbetrages je Schule, die Förderung nach Absatz 1 Nummer 2 als Pro-Kopf-Förderung bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154).
Obsolet.