Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Verordnungsermächtigung

Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, Höhe und Verfahren der Förderung nach § 1 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium in einer Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung der für Schule und für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154).
Obsolet.