Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Ersatz für Verdienstausfall
und Haushaltsführung
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll gerechnet. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht. Bei Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 17,00 EUR, der Höchstbetrag auf 80,00 EUR festgesetzt.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.
(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.
(5) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt bis zum Höchstbetrag ersetzt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106). |