Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(2) Sie erhalten keine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106). |