Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

3 / 4

§ 3
Buchung der Reise und Abrechnung der Reisekosten

(1) Grundsätzlich ist der/die Antragsteller/in für die Buchung der Reise zuständig.

(2) Die Abrechnung der Reisekosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz erfolgt nachträglich. Das Risiko der Erstattungsfähigkeit trägt der/die Antragsteller/in.

(3) Der/die Antragsteller/in füllt die Reisekostenabrechnung vollständig aus, legt die erforderlichen Belege vor. Er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben und versichert diese mit seiner/ihrer Unterschrift.

(4) Die Geschäftsstelle des Rundfunkrats bzw. des Verwaltungsrats prüft, ob der in der Reisekostenabrechnung genannte Reisegrund zutrifft und ob die für die Reise erforderliche Genehmigung vorliegt. Die Unterlagen gem. § 3 Absatz 3 werden sodann der Reisestelle zur Prüfung und Abrechnung eingereicht.

(5) Die Rechte der Revision zur Prüfung der Reisekostenabrechnungen bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1203).