Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 5
Werksausschuß

(1) Der Rat bildet für den Eigenbetrieb einen Werksausschuß. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuß gebildet werden.

(2) Die Zusammensetzung des Werksausschusses wird durch die Betriebssatzung geregelt. Dem Werksausschuß sollen keine Mitglieder angehören, für die Ausschließungsgründe nach § 23 GO vorliegen. Für die dem Ausschuß angehörenden Beschäftigten (§ 93 Abs. 3 Satz 1 und 3 GO) wählt der Rat eine gleich große Anzahl von Stellvertretern. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Werksausschuß aus, wählt der Rat auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. Macht die Gruppe innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, ist der Nachfolger nach § 35 Abs. 2 GO zu wählen. Sind Beschäftigte als Nachfolger zu wählen, so sind diese dem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten nach § 93 Abs. 3 Satz 4 GO zu entnehmen.

(3) An den Beratungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Der Werksausschuß berät die Beschlüsse des Rats vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von dem Gemeindedirektor und der Werkleitung zu unterrichten.

(5) Der Werksausschuß setzt unbeschadet der Vorschrift des § 4 die allgemeinen Lieferbedingungen fest; er erteilt die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 dieser Verordnung und benennt den Prüfer für den Jahresabschluß. Die Betriebssatzung kann dem Werksausschuß die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

(6) Der Werksausschuß entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rats unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Werksausschusses entscheiden. § 43 Abs. 1 Satz 4 und 5 GO gilt entsprechend. Ist der Werksausschuß noch nicht gebildet, werden seine Aufgaben vom Hauptausschuß wahrgenommen; § 43 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003