Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

(1) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter tragen Sorge für die gebotene örtliche Vernetzung und Kooperation untereinander und mit anderen Berufen, die im Strafverfahren und in der Opferberatung und -betreuung tätig sind.

(2) Bei der Durchführung psychosozialer Prozessbegleitung sind durch die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter insbesondere folgende Mindeststandards zu beachten:

1. Akzeptanz des Rechtssystems und der Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Unschuldsvermutung, sowie der gesetzlichen Regelungen für das Ermittlungs- und Strafverfahren,

2. Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und dem Ausgang des Verfahrens,

3. Trennung von Beratung und Begleitung, insbesondere

a) keine Durchführung von Rechtsberatung,

b) keine Aufklärung des Sachverhalts und

c) Vermeidung von Gesprächen über die zu Grunde liegende Straftat,

4. Vermeidung einer Beeinflussung oder Beeinträchtigung der Zeugenaussage, insbesondere durch Anwendung suggestionsfreier Arbeitsmethoden,

5. Wahrung der Unabhängigkeit und einer professionellen Distanz zu den begleiteten Verletzten,

6. transparente Arbeitsweise unter Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit sowie

7. Trennung der Betreuung des oder der Beschuldigten und des oder der Verletzten.

(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 865) ist eine schriftliche Erklärung einzureichen, mit der sich die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Einhaltung der in Absatz 1 und 2 genannten Standards verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Januar 2017 (GV. NRW. S. 103).