Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für den Staat gemäß Artikel 65 der Verfassung (Fn 2) erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(2) (Fn 3) Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstattung erforderliche Betrag dem Anleihekredite des laufenden Rechnungsjahrs zu, soweit dieser Betrag die dafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übersteigt.
PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116. Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. |
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jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100. |
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geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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vgl. Anmerkung 4. |
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verkündet am 17. 3. 1924. |