Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

 

§ 1

(1) Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für den Staat gemäß Artikel 65 der Verfassung (Fn 2) erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(2) (Fn 3) Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstattung erforderliche Betrag dem Anleihekredite des laufenden Rechnungsjahrs zu, soweit dieser Betrag die dafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übersteigt.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn2

jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100.

Fn3

geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155).

Fn4

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn5

gegenstandslos.

Fn6

vgl. Anmerkung 4.

Fn7

verkündet am 17. 3. 1924.