Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

 

§ 2

Zu Sicherheitsleistungen oder zur vorübergehenden Verstärkung von Betriebsmitteln dürfen die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Sie können wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils umlaufenden, noch nicht fälligen Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn2

jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100.

Fn3

geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155).

Fn4

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn5

gegenstandslos.

Fn6

vgl. Anmerkung 4.

Fn7

verkündet am 17. 3. 1924.