Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Bedingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind, bestimmt der Finanzminister, soweit nicht das Kreditgesetz Vorschriften darüber enthält. Er ist ermächtigt, die ausgegebenen Schuldurkunden mit Zustimmung der daraus Berechtigten gegen andere Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Für Schuldverbindlichkeiten kann er mit Zustimmung der Landesregierung (Fn 4) an Gegenständen, die zum Vermögen des Staates gehören, Sicherheiten bestellen.
(2) Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Landeshauptkasse (Fn 4) bestimmten Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen dürfen nicht später als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, für das die Verstärkung zugelassen ist, fällig werden.
PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116. Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. |
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jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100. |
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geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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vgl. Anmerkung 4. |
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verkündet am 17. 3. 1924. |