Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

 

§ 4

(1) Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nebst den zugehörigen Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gemäß §§ 7 und 11 erfolgt durch den Finanzminister (Fn 4) .

(2) (Fn 4) Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für die Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung von Darlehen oder die zum Umtausch ausgegebener Schuldurkunden dienen, sind innerhalb zwei Monaten vor dem Tage bereitzustellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden oder die zurückzuerstattenden Darlehen fällig werden oder an dem der Umtausch der ausgegebenen Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen beginnen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn2

jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100.

Fn3

geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155).

Fn4

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn5

gegenstandslos.

Fn6

vgl. Anmerkung 4.

Fn7

verkündet am 17. 3. 1924.