Historische SGV. NRW.

6 / 24

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

 

§ 6

(1) Die Gültigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namensunterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt davon ab, daß die Schuldurkunden vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.

(2) Der Finanzminister (Fn 6) hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn2

jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100.

Fn3

geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155).

Fn4

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn5

gegenstandslos.

Fn6

vgl. Anmerkung 4.

Fn7

verkündet am 17. 3. 1924.