Historische SGV. NRW.
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§ 6
(1) Die Gültigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namensunterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt davon ab, daß die Schuldurkunden vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.
(2) Der Finanzminister (Fn 6) hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.
PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116. Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. |
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jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100. |
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geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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vgl. Anmerkung 4. |
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verkündet am 17. 3. 1924. |