Historische SGV. NRW.
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§ 9
(1) Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger kann der Staat nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Staat unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten Besitzer.
(2) Der Staat ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Vorschriften der §§ 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116. Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. |
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jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100. |
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geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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vgl. Anmerkung 4. |
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verkündet am 17. 3. 1924. |