Historische SGV. NRW.
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§ 11
(1) Der Finanzminister kann Bestimmungen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden dürfen.
(2) Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, es sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Staates gilt der Inhaber als verfügungsberechtigt.
PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116. Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. |
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jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100. |
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geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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vgl. Anmerkung 4. |
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verkündet am 17. 3. 1924. |