Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 2

(1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes sind in das Landesschuldbuch aufzunehmen.

(2) In einer besonderen Abteilung des Landesschuldbuches sind die Übernahmen von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen wird aus Schuldaufnahmen und der Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen nur verpflichtet, wenn darüber eine Urkunde errichtet ist. Sie muß die laufende Nummer der Aufnahme im Landesschuldbuch anführen und neben der Unterschrift des Fachministers die Unterschrift des Finanzministers bzw. des mit der Schuldenverwaltung beauftragten Beamten des Finanzministeriums tragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1948 S. 301.

Aufgehoben durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 2

siehe hierzu auch § 11 Haushaltsgesetz 1982 v. 2. 2. 1982 (GV. NW. S. 28).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1948.