Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 2

(1) Als Schuldverpflichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes kommen in Betracht:

a) Buchschulden,

b) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Wechselverbindlichkeiten und Darlehen gegen Schuldschein,

c) Schulden, die dem Lande Nordrhein-Westfalen im Rahmen der laufenden Verwaltung erwachsen, und zwar durch Vereinbarung eines Zahlungsaufschubes der finanziellen Gegenleistung des Landes bei Kauf-, Werk-, Miet- und ähnlichen Verträgen oder durch die Übernahme einer Schuld in Anrechnung auf ein vom Lande vertragsmäßig zu gewährendes Entgelt, sofern sich der Zahlungsaufschub oder die Tilgung der Schuld über das jeweils laufende Rechnungsjahr hinaus erstreckt und sofern der Finanzminister, dem alle Verträge dieser Art nach den Haushaltsvorschriften zur vorherigen Zustimmung vorzulegen sind, nicht Ausnahmen zuläßt,

d) Hypotheken auf dem Grundbesitze des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Unter Sicherheits- und Gewährleistungen im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes sind alle Verträge und Vereinbarungen zu verstehen, durch die das Land Nordrhein-Westfalen

a) verpflichtet wird, für das Eintreten oder Ausbleiben eines Geschehnisses zu haften, ohne daß feststeht, ob und bis zu welcher Höhe einer gegebenenfalls vorher festgesetzten Summe das Land später hieraus in Anspruch genommen wird,

b) eine Gewähr für die Erzielung eines bestimmten Gewinnes oder für das Ausbleiben eines Schadens übernimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1949 S. 81/GS. NW. S. 639.

Aufgehoben durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 2

GV. NW. 1948 S. 301/GS. NW. S. 639/SGV. NW. 65.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Mai 1949.