Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.

(2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2017 (GV. NRW. S. 108).
Obsolet durch Fristablauf.