Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 35
Meistertitel

Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.

Kapitel 12

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2017 (GV. NRW. S. 108).
Obsolet durch Fristablauf.