Historische SGV. NRW.

8 / 28

Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie die Ausbildungszeit (in der Regel 30 Monate) bereits durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise erbracht haben,

- ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie die Umschulungszeit (in der Regel 24 Monate) bereits zurückgelegt haben oder wenn die Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben,

- ihr Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsumschulungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der Umzuschulende nicht zu vertreten hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46).
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989.

Fn 4

§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 5

§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 6

§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984.