Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Zur Abschlußprüfung hat der Ausbildende mit Zustimmung des Auszubildenden diesen innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

Der Umzuschulende hat sich schriftlich direkt bei der zuständigen Stelle anzumelden.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1

In allen Fällen:

1.1

Nachweis über die gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen erbrachten Leistungen.

1.2

das letzte Zeugnis (beglaubigte Abschrift) der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule,

1.3

ein ärztliches Zeugnis (nicht älter als sechs Monate) darüber, ob der Körper- und Gesundheitszustand die Ausübung des Berufs des Schwimmeistergehilfen gestatten. Dem Zeugnis muß eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zugrunde liegen,

1.4

ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),

1.5

tabellarischer Lebenslauf,

1.6

ein Lichtbild.

2

In den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1 zusätzlich:

2.1

für Auszubildende neben dem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

2.2

für Umzuschulende eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme in dem anerkannten Ausbildungsberuf ,,Schwimmeistergehilfe" und über vergleichbare Zeiten der Berufsausbildung und ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, u. a. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.

3

In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 2 zusätzlich:

Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten.

4

Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich:

Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46).
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989.

Fn 4

§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 5

§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 6

§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984.