Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

 

§ 13 (Fn 4)
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsberufsbild und im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeitsprüfung und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) In der Fertigkeitsprüfung sollen insbesondere Aufgaben aus folgenden Bereichen (1-5) bzw. folgende Aufgaben gestellt werden:

1. Aufsichtsdienst, Sanitäts- und Rettungsdienst sowie allgemeine Hygiene,

2. Anfänger-Schwimmunterricht,

3. Pflege und Wartung technischer Anlagen,

4. Bäderverwaltung,

5. Verwaltung oder Technik je nach Neigungsfach,

6.

a) 100-m-Zeitschwimmen,

Anforderung für Frauen

1:40 Minuten

für Männer

1:30 Minuten;

ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und für jedes weitere Lebensjahr erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Zeitgutschrift von je 1 Sekunde,

b) Kopfsprung vom 3-m-Brett,

c) Schwimmen in einer Stilart, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt,

d) 50-m-Retten eines etwa gleich schweren Menschen, beide bekleidet mit Hose und Jacke, je die Hälfte der Strecke mit Kopf- und Fesselschleppgriff, wobei eine Strecke in Rückenlage zurückgelegt werden muß.

(4) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfungsteilnehmer

1. eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu drei Stunden anfertigen, für die aus den Gebieten Technik und Verwaltung je ein Fragenkatalog zu stellen ist, wobei der Bewerber unter den zwei Gebieten eines auswählen kann;

2. eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu einer Stunde anfertigen, in der fachspezifische Aufgaben u. a. aus den Grundrechenarten einschl. Prozentrechnung sowie Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen zu lösen sind;

3. in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse aus sämtlichen Gebieten der Ausbildung, insbesondere auch des Sports, nachweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46).
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989.

Fn 4

§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 5

§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 6

§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984.