Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 3)
Datenschutz

(1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss tauschen gemäß § 25 Absatz 1 und 3, § 37 Absatz 3 und § 48 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen untereinander Daten der Kaufpreissammlungen aus. Sie bedienen sich dabei der Zentralen Kaufpreissammlung.

(2) Im Rahmen des Einsatzes der Zentralen Kaufpreissammlung ist eine regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss notwendig. Die Datenübermittlung wird gemäß § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Sie erfolgt durch periodische Übertragung von Daten der Kaufpreissammlung in die zentrale Datenbank oder durch Führung bestimmter Daten der Kaufpreissammlung in der zentralen Datenbank durch die Gutachterausschüsse gemäß § 8 (Datenführung) sowie durch Abruf dieser Daten für Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss gemäß § 9 (Datennutzung).

(3) Für die Zentrale Kaufpreissammlung besteht ein hoher Schutzbedarf. Datenführung und Datennutzung erfolgen in gesicherter Form. Ein Zugriff auf die zentrale Datenbank ist nur durch hierzu Berechtigte zulässig. Berechtigte sind die in § 6 in Verbindung mit § 9 genannten Betroffenen. Dritten ist ein Zugang zur Zentralen Kaufpreissammlung nicht gestattet.

(4) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium dokumentiert in einem Sicherheitskonzept gemäß § 10 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Zentrale Kaufpreissammlung den Schutzbedarf sowie getroffene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Des Weiteren führt dieses Ministerium das Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.,