Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10 (Fn 3)
Zugriffssteuerung

(1) Ein direkter Zugriff auf die zentrale Datenbank gemäß § 5 Absatz 2 ist nur durch berechtigte Nutzer der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses möglich. Für jeden Nutzer ist ein separates Nutzerprofil anzulegen.

(2) Die Zugriffssteuerung erfolgt über ein zweistufiges Administrationstool:

1. Mandantenadministration, zur Einrichtung und Freischaltung der nutzenden Einrichtungen und

2. Nutzeradministration, zur Einrichtung und Freischaltung von Nutzern innerhalb der nutzenden Einrichtungen.

(3) Der Obere Gutachterausschuss leistet gemäß § 6 Absatz 1 die Mandantenadministration für alle Gutachterausschüsse und die Nutzeradministration für seine eigenen Nutzer. Grundsätzlich werden gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 für den Oberen Gutachterausschuss die Daten aller Gutachterausschüsse und für die Gutachterausschüsse deren eigene Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung ohne Befristung freigeschaltet. Durch anlassbezogene Freigabe kann ein Gutachterausschuss einem anderen Gutachterausschuss ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für seine Daten erteilen. Die Freigabe ist dem Oberen Gutachterausschuss, dem anderen Gutachterausschuss und der betreffenden Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Jeder Gutachterausschuss leistet die Nutzeradministration für seine eigenen Nutzer. Die Nutzer erhalten entsprechend ihren Aufgaben Zugriff auf die eigenen und die für den Gutachterausschuss freigeschalteten Daten. Der Gutachterausschuss räumt des Weiteren anderen Gutachterausschüssen entsprechend seiner Freigabe gemäß Absatz 3 Satz 3 ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für seine Daten ein.

(5) Der Datenzugang für die Aufsichtsbehörden und den Informationsdienstleister gemäß § 9 Absatz 4 und 5 wird nicht innerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung bewerkstelligt. Er wird anlassbezogen nach Maßgabe der jeweiligen Aufsichtsbehörde beziehungsweise in Fragen des technischen Betriebs nach Maßgabe des Informationsdienstleisters durch den Informationsdienstleister bewerkstelligt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.,