Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

12 / 16

§ 12 (Fn 3)
Verfahrensanpassungen

(1) Der Datenkatalog nach § 7 Absatz 2 und die Auswertefunktionen nach § 5 Absatz 2 werden gemäß § 1 Absatz 1 nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen bedarfsweise fortgeschrieben. Die Zentrale Kaufpreissammlung ist entsprechend anzupassen (interne Anpassungen).

(2) Jede Fortschreibung und Anpassung nach Absatz 1 wird vom Oberen Gutachterausschuss vorgenommen. Grundlegende Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung werden vom Verfahrensentwickler aufgrund entsprechender Beauftragung durch das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium durchgeführt (externe Anpassungen).

(3) Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgen maximal einmal jährlich. Bedarfsmeldungen zur Verfahrensanpassung können die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss anzeigen. Diese Bedarfsmeldungen werden beim Oberen Gutachterausschuss zusammengeführt und jeweils zum Jahresanfang (bis zum 31. März) von der Pflegestelle gemäß § 13 gewürdigt. Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium entscheidet über die Durchführung von Verfahrensanpassungen aufgrund des Ergebnisses gemäß § 13 Absatz 4. Der Obere Gutachterausschuss schreibt den Datenkatalog entsprechend der Entscheidung des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums fort und passt die Zentrale Kaufpreissammlung nach seiner Maßgabe, bedarfsweise mit Unterstützung des Informationsdienstleisters, entsprechend an. Jeweils zum Jahresende (bis zum 31. Dezember) des Folgejahres wird der gegebenenfalls fortgeschriebene Datenkatalog vom zuständigen Ministerium als verbindlich vorgegeben und die gegebenenfalls angepasste Zentrale Kaufpreissammlung in Betrieb genommen.

(4) Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung werden vom Oberen Gutachterausschuss dokumentiert und den Gutachterausschüssen und Aufsichtsbehörden mitgeteilt.

(5) Bei lokaler Führung der Kaufpreissammlung sind Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung in das lokal betriebene IT-Verfahren zu übernehmen, so dass sichergestellt ist, dass die Pflichtfelder in der Zentralen Kaufpreissammlung aktuell gehalten werden. Des Weiteren sind Abweichungen vom Datenkatalog gemäß § 7 Absatz 2 in lokal betriebenen IT-Verfahren grundsätzlich zu vermeiden und auf die Ergänzung von Datenfeldern und zugehörigen Attributen zu beschränken, die der Gutachterausschuss zusätzlich benötigt, die aber nicht in der jeweils aktuellen Fassung des Datenkatalogs enthalten sind. Veränderungen der Pflichtfelder laut Datenkatalog sind unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.,