Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Laufbahngestaltung

(1) Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gibt es die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter.

(2) Eine Laufbahn umfasst alle Stellen, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.

(3) Die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe ist nur in den Einstiegsämtern einer Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Wer bereits Beamtin/ Beamter oder DO-Angestellte/DO-Angestellter war, kann auch in ihrer/seiner bisherigen Besoldungsgruppe eingestellt werden.