Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Einstellung

Einstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe beziehungsweise auf Widerruf durch Abschluss eines Vertrages nach § 11 Absatz 1 oder 2 der Dienstordnung (DO).