Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Befähigung

(1) Die Befähigung für die Einstellung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 DO sowie für die Anstellung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 DO wird durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nachgewiesen. Die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung nach Absatz 2 gilt als Befähigungsnachweis. § 11 Absatz 3 DO bleibt unberührt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch

1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist oder

2. nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist, anerkannt werden.

(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

(4) Für bestimmte Aufgaben, die Fachkenntnisse besonderer Art erfordern, können andere Bewerberinnen und Bewerber ein- oder angestellt werden. Diese müssen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben.

(5) Über die Gleichwertigkeit einer Prüfung sowie die Befähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 2 und 4) entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.