Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Laufbahnwechsel, Aufstieg und berufliche Entwicklung

(1) Der Wechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist nur zulässig, wenn die/der DO-Angestellte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

(2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand.

(3) Für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung gilt § 15, für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laubahngruppen 2 gelten die §§ 17 und 18.