Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe, während der sich die/der Angestellte nach dem Erwerb der Befähigung, nach ihrer Feststellung oder nach der Einstellung bewähren soll (§ 11 Absatz 2 DO). In den Fällen, in denen der Befähigungserwerb im DO-Verhältnis auf Probe erfolgt, zählt diese Zeit auch zur Probezeit. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab.

(2) Der Einsatz während der Probezeit kann in verschiedenen Verwendungsbereichen erfolgen.

(3) Mit der Einstellung auf Probe wird der/dem DO-Angestellten eine Stelle, die im Stellenplan aufgeführt ist, übertragen.

(4) Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der/des DO-Angestellten zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. Im Übrigen gelten die für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gültigen Bestimmungen. Wenn sich die/der DO-Angestellte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen (§ 11).

(5) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(6) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der/dem DO-Angestellten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(7) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat. Satz 1 gilt auch im Fall der Einstellung von DO-Angestellten als andere Bewerberinnen oder anderer Bewerber (§ 5 Absatz 4). Die Vorschriften über Mindestprobezeiten (Absatz 13) bleiben unberührt.

(8) Zeiten einer hauptamtlichen Tätigkeit entsprechend § 5 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 641) können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens dem zu übertragenden Amt entsprochen hat. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(9) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten und Dienstzeiten im öffentlichen Dienst setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(10) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(11) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden ist.

(12) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

1. des Mutterschutzes,

2. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind oder

3. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem.

(13) Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 beträgt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

(14) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach Absatz 7 anrechenbare Tätigkeit bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt worden ist. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch für die Mindestprobezeit.

(15) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten.

(16) Kann die Bewährung wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung (Absatz 11 Satz 2), wegen Kinderbetreuung, Teilzeitbeschäftigung oder Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger (Absatz 12 Nummer 1 bis 4) bis zum Ablauf der Höchstdauer für die Probezeit von fünf Jahren gemäß Absatz 15 Satz 2 nicht abschließend festgestellt werden, ist die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem Zeitraum von drei Jahren abzüglich der bereits abgeleisteten Probezeit zu bewähren. Ist auch nach Ablauf dieser Zeit eine Feststellung der Bewährung nicht möglich, kann die Bewährungszeit um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 finden keine Anwendung.

(17) DO-Angestellte, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, werden aus dem DO-Angestellten-Verhältnis entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrigere Einstiegsamt oder die Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

(18) Nach Feststellung der Bewährung (Absatz 1) ist der/dem DO-Angestellten eine Stelle, die im Stellenplan aufgeführt ist, zu übertragen. Bis zur Anstellung besteht das DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe fort.