Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Anstellung

(1) Anstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Lebenszeit durch Abschluss eines Vertrages nach § 2 DO.

(2) DO-Angestellte auf Probe, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen (§ 2 DO) erfüllen, werden nach Feststellung der Bewährung nach Ablauf ihrer Probezeit entsprechend ihrer fachlichen Leistung im Rahmen der besetzbaren Planstellen auf Lebenszeit angestellt. Bei gleicher Leistung sind nacheinander der Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn und das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Wer bereits Beamtin/Beamter auf Lebenszeit beziehungsweise DO-Angestellte/DO-Angestellter auf Lebenszeit ist oder war, kann unmittelbar gemäß der Dienstordnung angestellt werden.