Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Beförderung

(1) Beförderung ist die Änderung eines Vertrages nach § 2 DO oder § 11 Absatz 2 DO mit Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder mit Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe.

(2) Bei Beförderungen dürfen Besoldungsgruppen nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit (§ 7),

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist nur eine Beförderung zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleichs gemäß § 9 Absatz 3 zulässig. Eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit vor Ablauf eines Jahres ist abweichend von Absatz 3 zulässig, wenn sich die/der DO-Angestellte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 11 dieser Laufbahnrichtlinien festgestellt wurde.

(5) Eine DO-Angestellte oder ein DO-Angestellter kann erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für Fälle der §§ 16 und 17.

Die Erprobungszeit dauert in

1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate,

2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und

3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten, bei Erprobungen in der Laufbahngruppe 1 von mehr als einen Monat, gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 6 entsprechend. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung der Stelle abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(6) Die Zuweisung der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes darf DO-Angestellten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Zuweisung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.

(7) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 darf einer/einem DO-Angestellten, die oder der nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in Betracht kommt, nur verliehen werden, wenn sie oder er

1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurde,

2. die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach §§16 und 17 erfüllt oder

3. sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe befindet und die laufbahnrechtliche Befähigung nach § 11 Absatz 2 und 3 besitzt.

Haben DO-Angestellte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Nummer 2 als erfüllt.

(8) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf DO-Angestellten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

(9) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf DO-Angestellten erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der darunterliegenden Besoldungsgruppe verliehen werden.

(10) Dienstzeiten, die nach diesen Richtlinien Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe. Im Falle der beruflichen Entwicklung nach den §§ 17 und 18 rechnen die Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt, in dem die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen nach Absatz 6 Nummer 2 erfüllt sind, frühestens jedoch mit Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2, bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleichs nach § 9 der Laufbahnrichtlinien rechnen sie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung. Dienstzeiten im DO-Angestellten-Verhältnis bei einem anderen Versicherungsträger oder in einem Beamtenverhältnis in der entsprechenden Laufbahngruppe stehen gleich.

(11) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung, die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben, bis zu einem Jahr.

(12) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Anstellung gelten nicht als Dienstzeiten. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und

4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 9 Absatz 3 und 4 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Zeiten, die bereits zu einer Anrechnung bei der Probezeit geführt haben, bleiben unberücksichtigt. Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(13) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.