Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 11
Dienstliche Beurteilung
Für die Beurteilung der DO-Angestellten ist die Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil 2
Nichttechnischer Verwaltungsdienst
Kapitel 1
Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1