Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2

(1) Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung möglich, wenn die/der DO-Angestellte nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.

(2) Der Aufstieg setzt voraus, dass die/der DO-Angestellte

1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat,

2. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einer Stelle des mittleren Dienstes bewährt hat,

3. in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und

4. zum Studium zugelassen worden ist (§ 13 Absatz 1).

(3) Eignung, Leistung und Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 sind durch eine entsprechende Beurteilung nachzuweisen. Die DO-Angestellten verbleiben während des Studiums in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Die Abschlussprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. DO-Angestellte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Kapitel 3
Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2