Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 – Masterstudium

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die/der DO-Angestellte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer/einem DO-Angestellten nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie oder er

1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist,

3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert hat und

4. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat.

§ 10 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.

(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Der Studiengang muss akkreditiert sein. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und legt die Anforderungen an die Studieninhalte fest.

(3) Die Geschäftsführung führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten DO-Angestellten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die DO-Angestellten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der DO-Angestellten überprüft.

(4) Die Geschäftsführung kann die zugelassenen DO-Angestellten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums von den dienstlichen Aufgaben freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die Geschäftsführung vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der/dem DO-Angestellten zu erstatten sind,

1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder

2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ausscheidet.

Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die DO-Angestellte oder den DO-Angestellten eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Die berufliche Entwicklung kann auf die Erprobung in der neuen Laufbahn beschränkt werden, wenn die oder der DO-Angestellte bereits das für die zu besetzende Stelle geforderte mit einem Mastergrad abgeschlossene Hochschulstudium und ein ggf. erforderliches Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat. In diesem Fall kann auch ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule, anerkannt werden.

(6) Die Erprobung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die beziehungsweise. der DO-Angestellte in der neuen Laufbahn bewährt hat.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird der/dem DO-Angestellten im Rahmen der besetzbaren Planstellen eine Stelle der neuen Laufbahn übertragen.