Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 18
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 - Modulare Qualifikation

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die/der DO-Angestellte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer/einem DO-Angestellten nur verliehen werden, wenn sie oder er

1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt innehat,

3. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden ist,

4. diese Qualifizierung erfolgreich absolviert hat und

5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat.

Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenbereichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden. § 10 Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.

(2) Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und legt die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolges fest. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.

(3) Die Geschäftsführung führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten DO-Angestellten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die DO-Angestellten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der DO-Angestellten überprüft.

Teil 3
Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen

Kapitel 1
Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
 (Aufsichtspersonen)