Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20
Voraussetzungen für die Einstellung

(1) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wer

1. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich für die Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung besitzt und

2. über praktische betriebliche Kenntnisse, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit die eine Vorbildung nach Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder sonstige in der Prävention tätige Person förderlich sind.

(2) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wem der Befähigungsnachweis nach § 18 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch auf Grund einer Abschlussprüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 bei der für den Arbeitsschutz jeweils zuständigen Landesbehörde ausgestellt wurde.

(3) Für die Probezeit gilt für Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 entsprechend.