Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 21
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Aufsichts- und
Präventionsdienst
Für
die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gelten die §§ 17 und
18 entsprechend.
Teil 4
Schlussvorschriften