Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 21
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Aufsichts- und Präventionsdienst

Für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

Teil 4
Schlussvorschriften