Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 22
Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Richtlinien kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von

1. einer Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe im Eingangsamt der Laufbahn gemäß § 3 Absatz 3 oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung (§ 10 Absatz 2),

2. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3),

3. der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 10 Absatz 3 Satz 2) oder während der Erprobungszeit gemäß § 10 Absatz 5,

4. Dienstzeitenerfordernissen gemäß § 10 Absatz 6 bis 9),

5. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 7; sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird oder

6. Dienstzeiterfordernissen gemäß §§ 15 Absatz 2, 17 Absatz 1.