Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Untersuchungsumfang

(1) In den Untersuchungsgebieten oder in Teilen der Untersuchungsgebiete sollen neben den ubiquitären Luftverunreinigungen, die im Rahmen der staatlichen Immissionsüberwachung festgestellt werden, insbesondere solche Luftverunreinigungen untersucht werden, die zwar mengenmäßig weniger in Erscheinung treten, aber ein hohes Wirkungspotential aufweisen und in den betroffenen Gebieten schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können. Hierbei kommen insbesondere Stoffe aus folgenden, sich teilweise überschneidenden Stoffgruppen in Betracht:

- kanzerogene Stoffe,

- polycyclische aromatische und sonstige aromatische Kohlenwasserstoffe,

- halogenierte Kohlenwasserstoffe,

- toxische Stäube (Schwermetalle u. a.).

(2) Die Untersuchungen sollen sich, soweit erforderlich, auch auf humanmedizinische Wirkungserhebungen erstrecken. Soweit Immissions- oder Beurteilungswerte nicht festgelegt sind, sollen die Untersuchungen auch durch Luftverunreinigungen verursachte Schadstoffgehalte in Böden sowie in Nahrungs- und Futterpflanzen erfassen.

(3) Die Untersuchungen werden in den verschiedenen Untersuchungsgebieten nacheinander durchgeführt. Sie dauern längstens 1 Jahr, sofern nicht kürzere Meßzeiträume eine sichere Aussage zu den Jahreskenngrößen der Immissionsbelastung zulassen.

(4) Grundsätzlich wird jedes Untersuchungsgebiet einmal untersucht. Eine Wiederholung der Messungen erfolgt nur, soweit dies der Zweck der Untersuchungsgebietsfestsetzung erfordert, insbesondere zusätzliche Grundlagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen gewonnen werden müssen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 498; geändert durch Artikel 124 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 11 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 16. August 1993.

Fn 4

Anlage nicht in die elektronische Version aufgenommen (GV. NRW. 1993 S. 498).

Fn 5

§ 1 Abs. 1 geändert durch Artikel 124 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 12 neu gefasst durch Artikel 124 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.