Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

3 / 13

§ 3
Anwendung des Beamtenrechts

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten die jeweiligen für Beamtinnen und Beamte geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere über

1. die Pflichten und
2. die Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend.

(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben und bei Betriebskrankenkassen.

(3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.