Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

(1) Liegen bei einer/einem DO-Angestellten Tatbestände vor, die bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden, so können Maßnahmen entsprechend der Regelungen des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, getroffen werden.

(2) Bei DO-Angestellten im Ruhestand können die Maßnahmen getroffen werden, die das Landesdisziplinargesetz für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte vorsieht.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Pflichtverletzung im Sinne der Absätze 1 und 2 begründen, so werden die erforderlichen Ermittlungen veranlasst, die sich auf die belastenden, entlastenden und für die Bemessung der Maßnahmen bedeutsamen Umstände zu erstrecken haben. Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der/dem DO-Angestellten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Sie/Er kann einen Rechtsbeistand beiziehen. Ermittlungen können auch von der/dem betroffenen Angestellten selbst veranlasst werden.

(4) Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen ist über eine Disziplinarmaßnahme zu entscheiden; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt, was der/dem DO-Angestellten mitzuteilen ist. Die/Der DO-Angestellte ist vorher zu hören; ihr/ihm ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(5) Wenn ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung vorliegt, die nach ihrer Schwere voraussichtlich zu einer Dienstentlassung führen wird, kann die/der DO-Angestellte nach Anhörung vorläufig des Dienstes enthoben werden. In diesem Fall können bis zu 50 Prozent der Dienstbezüge einbehalten werden.

(6) Die verhängte Maßnahme im Sinne der Absätze 1 oder 2 wird der/dem DO-Angestellten mit Gründen schriftlich mitgeteilt, nachdem ihr/ihm zuvor unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang das Recht eingeräumt worden ist, zu dem wesentlichen Ermittlungsergebnis abschließend Stellung zu nehmen.

(7) Stellt das Ergebnis der Ermittlungen eine Pflichtverletzung fest, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, kann die/der DO-Angestellte entlassen werden. Mit der Zustellung der Entlassung verliert die/der DO-Angestellte ihre/seine Rechte aus dem Dienstvertrag.

(8) Erhebt die/der DO-Angestellte gegen die Entlassung Klage, wird die Hälfte der zuletzt gezahlten Bezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitergezahlt. Liegen besondere Umstände vor, kann der weiter zu zahlende Anteil der Dienstbezüge höher festgesetzt werden.

(9) Wird die Dienstentlassung rechtswirksam, werden Unterhaltsbeiträge entsprechend § 10 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 76 und 77 Landesdisziplinargesetz gewährt.

(10) Im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts gelten die Absätze 5 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 5 höchstens 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden dürfen, im Fall des Absatzes 8 70 Prozent des zuletzt gezahlten Ruhegehalts weitergezahlt werden und im Fall des Absatzes 9 Unterhaltsbeiträge entsprechend § 12 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 76 und 77 Landesdisziplinargesetz gewährt werden.

(11) Über die Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet die Geschäftsführung den Vorstand. Die zu treffenden Maßnahmen werden vom Vorstand beschlossen.

(12) Für die Tilgung von Maßnahmen nach Absatz 1 in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das Landesdisziplinargesetz entsprechend.