Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet außer durch Tod

1. durch Entlassung (§§ 22 und 23 Beamtenstatusgesetz; § 27 Landesbeamtengesetz),

2. durch Verlust der Rechte aus dem Dienstverhältnis (§ 24 Beamtenstatusgesetz; § 29 Landesbeamtengesetz),

3. durch Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 7 Absatz 7) oder

4. durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 25 bis 32 Beamtenstatusgesetz; §§ 31 und 34 Landesbeamtengesetz).

(2) DO-Angestellte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind (Absatz 1 Nummer 4), sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen kann entsprechende Weisungen erteilen. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderliche Maßnahme nach Satz 1 und Satz 2 zu tragen.

(3) Beantragt die/der DO-Angestellte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit, sie oder ihn erneut in das Dienstverhältnis anzustellen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes uns spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

(4) DO-Angestellte auf Lebenszeit können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn bei einer Auflösung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit einer oder mehreren anderen Körperschaften, das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist.