Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Einstellung auf Widerruf und Probe

(1) Wer im Sinne der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen aus- bzw. fortgebildet wird, kann nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen auf Widerruf entsprechend, soweit das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht entgegensteht.

(2) Angestellte, die

1. die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 abgelegt haben,

2. als Aufsichtsperson in der Vorbereitung auf die Prüfung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden,

3. nach einem mit einem Mastergrad abgeschlossenen geeigneten Hochschulstudium oder nach einem gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder sonst auf Probe beschäftigt werden oder

4. als Bewerber im Sinne des § 5 Absatz 2 und 4 der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beschäftigt werden,

können nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2, 3 und 5 bis 7 finden Anwendung.