Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Überleitung

Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.