Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 3
Berücksichtigung abfallrechtlicher Vorgaben, Holz- und Papierprodukte

(1) Bei der Konzeption der Beschaffung nach § 6 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen sind die abfallrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf Abfallvermeidung und Wiederverwendung, Recycling sowie sonstige Verwertung zu berücksichtigen. Die Anforderungen, die bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu berücksichtigen sind, ergeben sich insbesondere aus § 2 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist. Bei der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen sind die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der abfallrechtlichen Grundsätze der Autarkie und Nähe entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Entsprechend der Vorgaben des Landesabfallgesetzes ist grundsätzlich nur Papier und Karton mit einem Altpapieranteil von 100 Prozent zu beschaffen. Ausnahmen im Sinne von § 2 des Landesabfallgesetzes, zum Beispiel für Papier, welches einen repräsentativen Charakter hat, sind entsprechend zu begründen. Das in Holzprodukten (einschließlich Papier und Karton) verarbeitete Rohholz muss nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikates des PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), des FSC (Forest Stewardship Council) oder durch gleichwertige Siegel, Zertifikate oder Nachweise, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, zu erbringen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.