Historische SGV. NRW.
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§ 5
Besondere Regelungen für die Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
im Rahmen der Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der
Energieeffizienz
(1) Bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen ist § 67 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist.
(2) Von einem „energieverbrauchsrelevanten Produkt“ gemäß § 67 Absatz 1 der Vergabeverordnung ist auszugehen, wenn ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Europäischen Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf seine Umweltverträglichkeit geprüft werden kann.
(3) Die Vorgabe des „höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz“ bedeutet, dass bei der Auswahl des Leistungsgegenstandes die „höchste auf dem Markt verfügbare Energieeffizienz“ anzusetzen ist, das heißt die mit dem niedrigsten auf dem Markt verfügbaren Energieverbrauch im Verhältnis zur Leistung. Führt die Vorgabe des „höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz“ und der höchsten Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, zu unangemessenen Leistungseinschränkungen oder Mehrkosten, kann ausnahmsweise hiervon abgewichen werden. In diesem Fall ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die höchstmöglichen Anforderungen zu stellen. Die Ermessensentscheidung ist zu dokumentieren.
(4) Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen ist § 68 der Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Verweist der Auftraggeber hinsichtlich bestimmter Leistungs- und Funktionsanforderungen beziehungsweise hinsichtlich ihres Nachweises gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen auf Umweltzeichen, gilt § 34 Absatz 5 der Vergabeverordnung entsprechend.
In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294). |